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  <header short="AFBG" amtabk="AFBG" norm="afbg" title="Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2020-08-12">12.8.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1936.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1936" type="application/pdf" rel="external noopener">1936</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2023-07-17">17.7.2023</time> I Nr. 191</change>
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  </header>
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    <prev id="4764e266" bez="§ 13" target="13" title="Darlehensbedingungen"/>
    <index id="acc919ac" bez="§ 13a" target="13a" title="Einkommensabhängige Rückzahlung"/>
    <next id="532f4c84" bez="§ 13b" target="13b" title="Erlass und Stundung"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Leistungen"/>
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  <main title="Einkommensabhängige Rückzahlung">
    <p>Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den Betrag nach <a>§ 18a Absatz 1 und 2</a> des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der übersteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurückzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzahlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindestrate beschränkt. <a>§ 18a Absatz 3 und 4</a> des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.</p>
  </main>
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