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  <header short="AFBG" amtabk="AFBG" norm="afbg" title="Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2020-08-12">12.8.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1936.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1936" type="application/pdf" rel="external noopener">1936</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2023-07-17">17.7.2023</time> I Nr. 191</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="70d6603e" bez="§ 4" target="4" title="Fernunterrichtslehrgänge"/>
    <index id="0238348e" bez="§ 4a" target="4a" title="Mediengestützte Lehrgänge"/>
    <next id="69bd20c0" bez="§ 5" target="5" title="Fortbildung im In- und Ausland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Förderungsfähige Maßnahmen"/>
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  <main title="Mediengestützte Lehrgänge">
    <p nr="1">Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach <a>§ 12</a> des Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden.</p>
    <p nr="2">Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.</p>
    <p nr="3">Die Mindestdauer nach <a>§ 2 Absatz 3</a> und die Förderungshöchstdauer nach <a>§ 11 Absatz 1 und 2</a> bemessen sich bei diesen Maßnahmen nach der Anzahl der Unterrichtsstunden, die für den Präsenzunterricht vorgesehen sind, zuzüglich der Anzahl der Stunden, die für die mediengestützte Kommunikation vorgesehen sind.</p>
  </main>
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