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<jur id="037cedf5" lastmod="2026-09-18T16:05:59+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T12:49:50+00:00" source-sha256="9dc0f4950570547354ad9bc6a60ec3c5950a3cee96e0cc27e8467aca2bc1065f" source-last-modified="Fri, 17 Jul 2026 19:55:10 GMT">
  <header short="AFGBV" amtabk="AFGBV" norm="afgbv" title="Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2026-05-12">12.5.2026</time> I Nr. 142</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="8b6b95d8" bez="§ 5" target="5" title="Marktüberwachung"/>
    <index id="037cedf5" bez="§ 6" target="6" title="Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen"/>
    <next id="7b71c5ee" bez="§ 7" target="7" title="Festlegung eines Betriebsbereichs durch Genehmigung"/>
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  <main title="Widerruf und Ruhen der Betriebserlaubnis; Widerruf und Ruhen der Genehmigung der nachträglichen Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen">
    <p nr="1">Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine nach <a>§ 4 Absatz 1</a> erteilte Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ohne Genehmigung verändert wurde und es dadurch den Voraussetzungen der Betriebserlaubnis nicht mehr entspricht,</dd><dt>2.</dt><dd>der Hersteller die zur Erteilung der Betriebserlaubnis erforderlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,</dd><dt>3.</dt><dd>der Hersteller Erklärungen nach <a>§ 3 Absatz 2</a> unrichtig oder unvollständig abgibt, die Prüfungsergebnisse verfälscht oder Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis wesentlich sind, zurückhält,</dd><dt>4.</dt><dd>die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder Fahrzeugteile mit den Anforderungen des <a>§ 1e Absatz 2</a>, auch in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder dieser Verordnung, nicht mehr übereinstimmen oder</dd><dt>5.</dt><dd>durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.</dd></dl>Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach <a>§ 4 Absatz 6</a> erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung verändert wurde und es dadurch den Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung für die nachträgliche Aktivierung automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen nicht mehr entspricht oder</dd><dt>2.</dt><dd>durch die Aktivierung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Besteht die begründete Annahme, dass eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach <a>§ 5 Absatz 4</a> geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen, die Vorstellung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einem technischen Dienst. Bis zur Klärung kann es das Ruhen einer nach <a>§ 4 Absatz 1</a> erteilten Betriebserlaubnis oder einer nach <a>§ 4 Absatz 6</a> erteilten Genehmigung anordnen.</p>
    <p nr="3">Die <a>§§ 48 und 49</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Über den Widerruf einer Betriebserlaubnis unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die nach <a>§ 7 Absatz 2 Satz 2</a> für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zuständige Behörde, sofern bereits für das entsprechende Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ein Antrag auf Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs nach <a>§ 8</a> gestellt worden ist oder die zuständige Behörde einen festgelegten Betriebsbereich nach <a>§ 9 Absatz 1</a> genehmigt hat.</p>
    <p nr="5">Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben werden, wenn eine nach <a>§ 4 Absatz 1</a> erteilte Betriebserlaubnis<dl><dt>1.</dt><dd>nach Absatz 1 Satz 1 widerrufen worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
