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  <header short="AFuV 2005" amtabk="AFuV" norm="afuv_2005" title="Amateurfunkverordnung">
    <long>Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2024-05-27">27.5.2024</time> I Nr. 175</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c3cde53a" bez="§ 15" target="15" title="Rufzeichenliste"/>
    <index id="d572ba41" bez="§ 16" target="16" title="Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen"/>
    <next id="138955b9" bez="§ 17" target="17" title="Störungen und Maßnahmen bei Störungen"/>
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  <main title="Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen">
    <p nr="1">Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.</p>
    <p nr="2">Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.</p>
    <p nr="3">Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach <a>§ 13</a> ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle gestattet.</p>
    <p nr="4">Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 1</a> des Funkanlagengesetzes vom <time datetime="2017-06-27">27. Juni 2017</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s1947.pdf" title="BGBl. I 2017 S. 1947" type="application/pdf" rel="external noopener">1947</a>), das durch <a>Artikel 52</a> des Gesetzes vom <time datetime="2021-06-23">23. Juni 2021</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1858.pdf" title="BGBl. I 2021 S. 1858" type="application/pdf" rel="external noopener">1858</a>) geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.</p>
    <p nr="5">Auf Anforderung der Bundesnetzagentur hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.</p>
    <p nr="6">Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern.</p>
    <p nr="7">Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.</p>
    <p nr="8">Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen.</p>
    <p nr="9">Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.</p>
    <p nr="10">Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.</p>
  </main>
</jur>
