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  <header short="AFWoG" amtabk="AFWoG" norm="afwog" title="Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-13">13.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2414.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2414" type="application/pdf" rel="external noopener">2414</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2006-09-05">5.9.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2098.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2098" type="application/pdf" rel="external noopener">2098</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c32dcbaa" bez="§ 3" target="3" title="Einkommen, Einkommensgrenze"/>
    <index id="ddb999fb" bez="§ 4" target="4" title="Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum"/>
    <next id="ce4a33fc" bez="§ 5" target="5" title="Einkommensnachweis, Auskünfte"/>
  </nav>
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  <main title="Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum">
    <p nr="1">Die Leistungspflicht beginnt <dl><dt>1.</dt><dd>für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel vor dem <time datetime="1955-01-01">1. Januar 1955</time> bewilligt worden sind, am <time datetime="1983-01-01">1. Januar 1983</time>,</dd><dt>2.</dt><dd>für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem <time datetime="1954-12-31">31. Dezember 1954</time>, jedoch vor dem <time datetime="1963-01-01">1. Januar 1963</time> bewilligt worden sind, am <time datetime="1984-01-01">1. Januar 1984</time>,</dd><dt>3.</dt><dd>für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem <time datetime="1962-12-31">31. Dezember 1962</time> bewilligt worden sind, am <time datetime="1985-01-01">1. Januar 1985</time>.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.</p>
    <p nr="3">Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.</p>
    <p nr="4">Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.</p>
    <p nr="5">Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.</p>
  </main>
</jur>
