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  <header short="AFWoG" amtabk="AFWoG" norm="afwog" title="Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2001-09-13">13.9.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2414.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2414" type="application/pdf" rel="external noopener">2414</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2006-09-05">5.9.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2098.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2098" type="application/pdf" rel="external noopener">2098</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ddb999fb" bez="§ 4" target="4" title="Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum"/>
    <index id="ce4a33fc" bez="§ 5" target="5" title="Einkommensnachweis, Auskünfte"/>
    <next id="2da3c9cd" bez="§ 6" target="6" title="Beschränkung der Ausgleichszahlungen"/>
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  <main title="Einkommensnachweis, Auskünfte">
    <p nr="1">Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des <a>§ 2 Abs. 1</a> nachzuweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenze zu berücksichtigen sind (<a>§ 3 Abs. 1 Satz 2</a>). Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Wohnungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.</p>
    <p nr="2">Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach Absatz 1, so wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach <a>§ 2 Abs. 1</a> nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträglich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt; in den Fällen des <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3</a> entfällt die Leistungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraums.</p>
    <p nr="3">Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.</p>
  </main>
</jur>
