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<jur id="c3905817" lastmod="2026-05-26T05:00:56+00:00">
  <header short="AGG" amtabk="AGG" norm="agg" title="Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4b87203a" bez="§ 15" target="15" title="Entschädigung und Schadensersatz"/>
    <index id="c3905817" bez="§ 16" target="16" title="Maßregelungsverbot"/>
    <next id="bb9d700c" bez="§ 17" target="17" title="Soziale Verantwortung der Beteiligten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Rechte der Beschäftigten"/>
  </scope>
  <main title="Maßregelungsverbot">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.</p>
    <p nr="2">Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3"><a>§ 22</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
