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<jur id="32cdaf34" lastmod="2026-05-26T05:00:50+00:00">
  <header short="AGG" amtabk="AGG" norm="agg" title="Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="badad719" bez="§ 1" target="1" title="Ziel des Gesetzes"/>
    <index id="32cdaf34" bez="§ 2" target="2" title="Anwendungsbereich"/>
    <next id="4ac0872f" bez="§ 3" target="3" title="Begriffsbestimmungen"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeiner Teil"/>
  </scope>
  <main title="Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Benachteiligungen aus einem in <a>§ 1</a> genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: <dl><dt>1.</dt><dd>die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,</dd><dt>2.</dt><dd>die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,</dd><dt>3.</dt><dd>den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,</dd><dt>4.</dt><dd>die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,</dd><dt>5.</dt><dd>den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,</dd><dt>6.</dt><dd>die sozialen Vergünstigungen,</dd><dt>7.</dt><dd>die Bildung,</dd><dt>8.</dt><dd>den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten <a>§ 33c</a> des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und <a>§ 19a</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.</p>
    <p nr="3">Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.</p>
    <p nr="4">Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.</p>
  </main>
</jur>
