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<jur id="7ab197c0" lastmod="2026-05-26T05:00:58+00:00">
  <header short="AGG" amtabk="AGG" norm="agg" title="Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 414</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="02bcbfdb" bez="§ 8" target="8" title="Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen"/>
    <index id="7ab197c0" bez="§ 9" target="9" title="Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung"/>
    <next id="92fe24ba" bez="§ 10" target="10" title="Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Verbot der Benachteiligung"/>
  </scope>
  <main title="Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung">
    <p nr="1">Ungeachtet des <a>§ 8</a> ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</p>
    <p nr="2">Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.</p>
  </main>
</jur>
