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  <header short="AgrarMSG" amtabk="AgrarOLkG" norm="agrarmsg" title="Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz">
    <long>Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2021-08-24">24.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4036.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4036" type="application/pdf" rel="external noopener">4036</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 8</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="02765460" bez="§ 22" target="22" title="Wirksamkeit des Vertrages"/>
    <index id="c5ca1c8d" bez="§ 23" target="23" title="Verbot der unlauteren Handelspraktiken"/>
    <next id="d37543f6" bez="§ 24" target="24" title="Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Unlautere Handelspraktiken"/>
  </scope>
  <main title="Verbot der unlauteren Handelspraktiken">
    <p>Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer <dl><dt>1.</dt><dd>Vertragsbedingungen verwendet, die <dl><dt>a)</dt><dd>längere als die in <a>§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2</a> genannten Zahlungsfristen vorsehen,</dd><dt>b)</dt><dd>das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung vorsehen, das nach <a>§ 12 Satz 1</a> nicht wirksam vereinbart werden kann,</dd><dt>c)</dt><dd>Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach <a>§ 13</a> nicht wirksam vereinbart werden können,</dd><dt>d)</dt><dd>eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die nach <a>§ 14 Satz 1</a> nicht wirksam vereinbart werden kann,</dd><dt>e)</dt><dd>Rechte zur Änderung des Vertrages durch den Käufer vorsehen, die nach <a>§ 15</a> nicht wirksam vereinbart werden können,</dd><dt>f)</dt><dd>eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Lieferanten vorsehen, die nach <a>§ 16</a> nicht wirksam vereinbart werden kann,</dd><dt>g)</dt><dd>eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen, die nach <a>§ 17 Satz 1</a> nicht wirksam vereinbart werden kann, oder</dd><dt>h)</dt><dd>eine Umgehung der Verbote nach den Buchstaben a bis e und g bewirken,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder nicht innerhalb der in <a>§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2</a> vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu verweigern,</dd><dt>3.</dt><dd>bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten entgegen <a>§ 12 Satz 1</a> nicht bezahlt,</dd><dt>4.</dt><dd>einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen <a>§ 13</a> kurzfristig abbestellt,</dd><dt>5.</dt><dd>von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen Anspruch hat, weil sie auf einer nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h verbotenen Verwendung von Vertragsbedingungen beruhen oder nach <a>§ 14</a>, <a>§ 15</a>, <a>§ 16</a> oder <a>§ 17 Satz 1</a> nicht wirksam vereinbart werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach <a>§ 20</a> fehlt,</dd><dt>6.</dt><dd>entgegen <a>§ 18</a> dem Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen geschäftlicher Art androht oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift,</dd><dt>7.</dt><dd>eine Bestätigung nach <a>§ 19 Satz 1 oder Satz 2</a> nicht erteilt,</dd><dt>8.</dt><dd>eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine Kostenschätzung nach <a>§ 21</a> nicht zur Verfügung stellt oder</dd><dt>9.</dt><dd>Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen <a>§ 4</a> des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
