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<jur id="c35ab3ac" lastmod="2026-08-01T10:30:59+00:00">
  <header short="AgrarMSG" amtabk="AgrarOLkG" norm="agrarmsg" title="Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz">
    <long>Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2021-08-24">24.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s4036.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 4036" type="application/pdf" rel="external noopener">4036</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-01-11">11.1.2026</time> I Nr. 8</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bb579bb7" bez="§ 29" target="29" title="Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde"/>
    <index id="c35ab3ac" bez="§ 30" target="30" title="Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden"/>
    <next id="6b132b34" bez="§ 31" target="31" title="Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde"/>
  </scope>
  <main title="Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden">
    <p nr="1">Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchsetzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R0633" title="Verordnung (EU) 2019/633" rel="noopener external">2019/633</a> erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland niedergelassen sind.</p>
    <p nr="2">Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang nachzukommen. Hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist <a>§ 26</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.</p>
    <p nr="5">Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach <a>§ 26 Absatz 1</a>. Die auf das Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.</p>
  </main>
</jur>
