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  <header short="AHStatDV 2022" amtabk="AHStatDV" norm="ahstatdv_2022" title="Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-03-06">6.3.2025</time> I Nr. 74</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 7402-1-1 v. <time datetime="1962-04-02">2.4.1962</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl162s0206.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1962 S. 206" type="application/pdf" rel="external noopener">206</a> (AHStatDV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a482348c" bez="§ 7" target="7" title="Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren"/>
    <index id="0d8c0b01" bez="§ 8" target="8" title="Berichtigungen"/>
    <next id="f2c46c41" bez="§ 9" target="9" title="Warenbezeichnung und Warennummer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Anmeldeverfahren"/>
  </scope>
  <main title="Berichtigungen">
    <p nr="1">Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er nach <a>§ 9 Absatz 2 Nummer 3</a> des Außenhandelsstatistikgesetzes diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen: <dl><dt>1.</dt><dd>Angaben zum Rechnungsbetrag in der Intrahandelsstatistik und zum Statistischen Wert müssen nur berichtigt werden, wenn sich der ursprünglich gemeldete Wert der Warenposition durch die Berichtigung um mehr als 5 000 Euro verändern würde;</dd><dt>2.</dt><dd>Angaben zur Eigenmasse und der besonderen Maßeinheit müssen nur berichtigt werden, wenn sich die ursprünglich gemeldete Menge der Warenposition durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändern würde;</dd><dt>3.</dt><dd>Angaben zu anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen müssen berichtigt werden, wenn der Rechnungsbetrag oder der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher als 5 000 Euro ist; zu den berichtigungspflichtigen Tatbeständen zählen in diesem Zusammenhang auch die Stornierungen von fälschlicherweise statistisch erfassten, aber nicht durchgeführten Warenbewegungen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ist im Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt, dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach <a>§ 9 Absatz 2 Nummer 3</a> des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden.</p>
    <p nr="3">In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Berichtigung freiwillig.</p>
  </main>
</jur>
