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  <header short="AKG" amtabk="AKG" norm="akg" title="Allgemeines Kriegsfolgengesetz">
    <long>Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 214</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="57a321a7" bez="§ 102" target="102" title="Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger"/>
    <index id="2fae09bc" bez="§ 103" target="103" title="Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger"/>
    <next id="a47098af" bez="§ 104" target="104" title="Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden"/>
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    <section bez="Sechster Teil" title="Schlußvorschriften"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Sonstige Schlußvorschriften"/>
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  <main title="Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger">
    <p nr="1">Die in <a>§ 27 Abs. 3</a> genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach <a>§ 28 Abs. 1</a> eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in <a>§ 102 Abs. 1</a> bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde liegende Anspruch (<a>§ 1</a>) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu prüfen und darüber zu entscheiden, <dl><dt>1.</dt><dd>ob der Anspruch nicht unter <a>Artikel 5</a> des Abkommens vom <time datetime="1953-02-27">27. Februar 1953</time> über deutsche Auslandsschulden fällt,</dd><dt>2.</dt><dd>ob die in <a>§ 28</a> vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung gegeben sind und</dd><dt>3.</dt><dd>ob der Anspruch nicht unter <a>§ 3</a> und <a>§ 105</a> fällt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (<a>§ 102 Abs. 1</a>) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.</p>
    <p nr="3">Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren über die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach <a>§ 102 Abs. 3</a> noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des <a>§ 28</a> die Vorschrift des <a>§ 80</a>.</p>
  </main>
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