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  <header short="AKG" amtabk="AKG" norm="akg" title="Allgemeines Kriegsfolgengesetz">
    <long>Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 214</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a47098af" bez="§ 104" target="104" title="Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden"/>
    <index id="dc7db0b4" bez="§ 105" target="105" title="Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden"/>
    <next id="546ac899" bez="§ 106" target="106" title="Kosten anhängiger Gerichtsverfahren"/>
  </nav>
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    <section bez="Sechster Teil" title="Schlußvorschriften"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Sonstige Schlußvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder Behörden">
    <p nr="1">Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in <a>§ 1 Abs. 1</a> bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem <time datetime="1945-05-08">8. Mai 1945</time> ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in <a>§ 33</a> bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.</p>
    <p nr="2"><a>§ 9</a> findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.</p>
  </main>
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