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  <header short="AKG" amtabk="AKG" norm="akg" title="Allgemeines Kriegsfolgengesetz">
    <long>Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 214</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7e83c9ae" bez="§ 10" target="10" title="Ansprüche aus Grundpfandrechten"/>
    <index id="068ee1b5" bez="§ 11" target="11" title="Ansprüche auf Nutzungsentschädigung"/>
    <next id="aec7792d" bez="§ 12" target="12" title="Ansprüche aus Verwahrungen"/>
  </nav>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Zu erfüllende Ansprüche"/>
  </scope>
  <main title="Ansprüche auf Nutzungsentschädigung">
    <p>Ansprüche (<a>§ 1</a>) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem <time datetime="1945-08-01">1. August 1945</time> begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem <time datetime="1945-07-31">31. Juli 1945</time> geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in <a>§ 1 Abs. 1</a> genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (<a>§ 1 Abs. 1</a>) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.</p>
  </main>
</jur>
