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  <header short="AKG" amtabk="AKG" norm="akg" title="Allgemeines Kriegsfolgengesetz">
    <long>Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 214</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0eb74e1c" bez="§ 87" target="87" title="Stundung und Herabsetzung"/>
    <index id="123544b1" bez="§ 88" target="88" title="Vertretung der Gläubiger"/>
    <next id="6a386caa" bez="§ 89" target="89" title="Versammlung der Gläubiger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Schlußvorschriften"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Vertragshilfevorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen"/>
  </scope>
  <main title="Vertretung der Gläubiger">
    <p nr="1">Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.</p>
    <p nr="2">Ist auf Grund des <a>§ 1189</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.</p>
    <p nr="3">Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom <time datetime="2009-07-31">31.7.2009</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2512.pdf" title="BGBl. I 2009 S. 2512" type="application/pdf" rel="external noopener">2512</a>) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.</p>
    <p nr="4">Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.</p>
    <p nr="5">Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; <a>§ 5 Absatz 4 Satz 2</a> des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
