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  <header short="AkkStelleGebV" amtabk="AkkStelleGebV" norm="akkstellegebv" title="Akkreditierungsstellengebührenverordnung">
    <long>Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2021-08-19">19.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3734.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3734" type="application/pdf" rel="external noopener">3734</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b4308ebc" bez="§ 5" target="5" title="Nichtanwendung bisherigen Rechts"/>
    <index id="4188b4ea" bez="§ 6" target="6" title="Übergangsbestimmungen"/>
    <next id="64743e3f" bez="§ 7" target="7" title="Inkrafttreten, Außerkrafttreten"/>
  </nav>
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  <main title="Übergangsbestimmungen">
    <p nr="1">Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem <time datetime="2018-07-01">1. Juli 2018</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom <time datetime="2009-12-21">21. Dezember 2009</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s3964.pdf" title="BGBl. I 2009 S. 3964" type="application/pdf" rel="external noopener">3964</a>), die durch <a>Artikel 2 Absatz 107</a> des Gesetzes vom <time datetime="2013-08-07">7. August 2013</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3154.pdf" title="BGBl. I 2013 S. 3154" type="application/pdf" rel="external noopener">3154</a>) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des <time datetime="2018-06-30">30. Juni 2018</time> geltenden Fassung zu erheben.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem <time datetime="2018-07-01">1. Juli 2018</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist.</p>
    <p nr="3">Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem <time datetime="2018-07-01">1. Juli 2018</time>, jedoch vor dem <time datetime="2021-10-01">1. Oktober 2021</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des <time datetime="2021-09-30">30. September 2021</time> geltenden Fassung zu erheben.</p>
    <p nr="4">Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem <time datetime="2021-10-01">1. Oktober 2021</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am <time datetime="2021-10-01">1. Oktober 2021</time> geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.</p>
    <p nr="5">Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem <time datetime="2021-10-01">1. Oktober 2021</time>, jedoch vor dem <time datetime="2022-04-01">1. April 2022</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des <time datetime="2022-03-31">31. März 2022</time> geltenden Fassung zu erheben.</p>
    <p nr="6">Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem <time datetime="2022-04-01">1. April 2022</time> beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am <time datetime="2022-04-01">1. April 2022</time> geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.</p>
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