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<jur id="193a38f2" lastmod="2026-04-12T15:41:19+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="65bca636" bez="§ 104" target="104" title="Bestellung durch das Gericht"/>
    <index id="193a38f2" bez="§ 105" target="105" title="Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat"/>
    <next id="497b5db0" bez="§ 106" target="106" title="Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Aufsichtsrat"/>
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  <main title="Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat">
    <p nr="1">Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied, dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft sein.</p>
    <p nr="2">Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt. Während ihrer Amtszeit als Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern können die Aufsichtsratsmitglieder keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des <a>§ 88</a> gilt für sie nicht.</p>
  </main>
</jur>
