<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="967aac5d" lastmod="2026-04-12T15:06:33+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4da6fd15" bez="§ 108" target="108" title="Beschlußfassung des Aufsichtsrats"/>
    <index id="967aac5d" bez="§ 109" target="109" title="Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse"/>
    <next id="c7fc8abc" bez="§ 110" target="110" title="Einberufung des Aufsichtsrats"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Aufsichtsrat"/>
  </scope>
  <main title="Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse">
    <p nr="1">An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich.</p>
    <p nr="2">Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.</p>
    <p nr="3">Die Satzung kann zulassen, daß an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.</p>
    <p nr="4">Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
