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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="74fcebe2" bez="§ 120" target="120" title="Entlastung"/>
    <index id="04b8973c" bez="§ 120a" target="120a" title="Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht"/>
    <next id="b8819e82" bez="§ 121" target="121" title="Allgemeines"/>
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  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Hauptversammlung"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Rechte der Hauptversammlung"/>
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  <main title="Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht">
    <p nr="1">Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach <a>§ 243</a> anfechtbar. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.</p>
    <p nr="2">Beschluss und Vergütungssystem sind unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.</p>
    <p nr="3">Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.</p>
    <p nr="4">Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach <a>§ 162</a> erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des <a>§ 267 Absatz 1 und 2</a> des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Beschlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.</p>
  </main>
</jur>
