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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
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    <prev id="a746f145" bez="§ 124" target="124" title="Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung"/>
    <index id="7856b18a" bez="§ 124a" target="124a" title="Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft"/>
    <next id="94a76ebf" bez="§ 125" target="125" title="Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Hauptversammlung"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft">
    <p>Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein: <dl><dt>1.</dt><dd>der Inhalt der Einberufung;</dd><dt>2.</dt><dd>eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;</dd><dt>3.</dt><dd>die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;</dd><dt>4.</dt><dd>wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach <a>§ 113 Absatz 3</a> oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des <a>§ 120a Absatz 5</a>;</dd><dt>5.</dt><dd>die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;</dd><dt>6.</dt><dd>gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.</dd></dl>Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von <a>§ 122 Abs. 2</a> ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.</p>
  </main>
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