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<jur id="2e2aae65" lastmod="2026-04-12T14:37:18+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c88fa128" bez="§ 131" target="131" title="Auskunftsrecht des Aktionärs"/>
    <index id="2e2aae65" bez="§ 132" target="132" title="Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht"/>
    <next id="e90825d1" bez="§ 133" target="133" title="Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Hauptversammlung"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht"/>
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  <main title="Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht">
    <p nr="1">Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.</p>
    <p nr="2">Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind folgende elektronisch zugeschaltete Aktionäre antragsberechtigt: <dl><dt>1.</dt><dd>jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elektronischer Kommunikation erklärt hat, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst worden ist.</dd></dl>Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach der Hauptversammlung zu stellen, in der die Auskunft abgelehnt worden ist.</p>
    <p nr="3"><a>§ 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3</a> gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. <a>§ 70 Abs. 2</a> des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.</p>
    <p nr="5">Das mit dem Verfahren befaßte Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, welchem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.</p>
  </main>
</jur>
