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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="db0022a1" bez="§ 134a" target="134a" title="Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich"/>
    <index id="14976766" bez="§ 134b" target="134b" title="Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten"/>
    <next id="9c801f4b" bez="§ 134c" target="134c" title="Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern"/>
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  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Hauptversammlung"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Stimmrecht"/>
  </scope>
  <main title="Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten">
    <p nr="1">Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), und in der insbesondere folgende Punkte behandelt werden, zu veröffentlichen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,</dd><dt>2.</dt><dd>die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,</dd><dt>3.</dt><dd>der <i>Meinungsaustausch</i> mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft,</dd><dt>4.</dt><dd>die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie</dd><dt>5.</dt><dd>der Umgang mit Interessenkonflikten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Der Bericht enthält Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern.</p>
    <p nr="3">Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung unbedeutend.</p>
    <p nr="4">Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 nicht oder nicht vollständig, haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun.</p>
    <p nr="5">Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren. Davon abweichend können institutionelle Anleger auf die Internetseite der Vermögensverwalter oder andere kostenfrei und öffentlich zugängliche Internetseiten verweisen, wenn dort die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügbar sind.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p><a>§ 134b Abs. 1 Nr. 3</a> Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Meinungsaustauch" durch das Wort " Meinungsaustausch" ersetzt</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
