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<jur id="46795665" lastmod="2026-04-12T15:59:17+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c38c4e87" bez="§ 149" target="149" title="Bekanntmachungen zur Haftungsklage"/>
    <index id="46795665" bez="§ 150" target="150" title="Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage"/>
    <next id="4e94d7dd" bez="§ 152" target="152" title="Vorschriften zur Bilanz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht"/>
  </scope>
  <main title="Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage">
    <p nr="1">In der Bilanz des nach den <a>§§ 242, 264</a> des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.</p>
    <p nr="2">In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach <a>§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3</a> des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.</p>
    <p nr="3">Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach <a>§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3</a> des Handelsgesetzbuchs zusammen nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden <dl><dt>1.</dt><dd>zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;</dd><dt>2.</dt><dd>zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach <a>§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3</a> des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden <dl><dt>1.</dt><dd>zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;</dd><dt>2.</dt><dd>zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist;</dd><dt>3.</dt><dd>zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den <a>§§ 207 bis 220</a>.</dd></dl>Die Verwendung nach den Nummern 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 150</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 140 Abs. 2</a> KAGB +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
