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<jur id="aac09a3a" lastmod="2026-04-04T20:32:54+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="06194e71" bez="§ 175" target="175" title="Einberufung"/>
    <index id="aac09a3a" bez="§ 176" target="176" title="Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers"/>
    <next id="54ffab5e" bez="§ 177" target="177" title=""/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Fünfter Teil" title=""/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers">
    <p nr="1">Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in <a>§ 175 Abs. 2</a> genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den <a>§§ 289a und 315a</a> des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.</p>
  </main>
</jur>
