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<jur id="f3fe1138" lastmod="2026-04-12T14:55:18+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="7be96915" bez="§ 17" target="17" title="Abhängige und herrschende Unternehmen"/>
    <index id="f3fe1138" bez="§ 18" target="18" title="Konzern und Konzernunternehmen"/>
    <next id="81d41bc7" bez="§ 19" target="19" title="Wechselseitig beteiligte Unternehmen"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Konzern und Konzernunternehmen">
    <p nr="1">Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (<a>§ 291</a>) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (<a>§ 319</a>), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.</p>
    <p nr="2">Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.</p>
  </main>
</jur>
