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<jur id="81d41bc7" lastmod="2026-04-12T13:48:15+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="f3fe1138" bez="§ 18" target="18" title="Konzern und Konzernunternehmen"/>
    <index id="81d41bc7" bez="§ 19" target="19" title="Wechselseitig beteiligte Unternehmen"/>
    <next id="8346f750" bez="§ 20" target="20" title="Mitteilungspflichten"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Wechselseitig beteiligte Unternehmen">
    <p nr="1">Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt <a>§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4</a>.</p>
    <p nr="2">Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann das eine auf das andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so ist das eine als herrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen anzusehen.</p>
    <p nr="3">Gehört jedem der wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben, so gelten beide Unternehmen als herrschend und als abhängig.</p>
    <p nr="4"><a>§ 328</a> ist auf Unternehmen, die nach Absatz 2 oder 3 herrschende oder abhängige Unternehmen sind, nicht anzuwenden.</p>
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