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<jur id="34741fd0" lastmod="2026-04-12T15:51:41+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="4c7937cb" bez="§ 198" target="198" title="Bezugserklärung"/>
    <index id="34741fd0" bez="§ 199" target="199" title="Ausgabe der Bezugsaktien"/>
    <next id="4630301e" bez="§ 200" target="200" title=""/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Sechster Teil" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Ausgabe der Bezugsaktien">
    <p nr="1">Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben, der sich aus dem Beschluß ergibt.</p>
    <p nr="2">Der Vorstand darf Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.</p>
  </main>
</jur>
