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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="87190a31" bez="§ 201" target="201" title="Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien"/>
    <index id="095d8c4c" bez="§ 202" target="202" title="Voraussetzungen"/>
    <next id="a6059072" bez="§ 203" target="203" title="Ausgabe der neuen Aktien"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Sechster Teil" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Voraussetzungen">
    <p nr="1">Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.</p>
    <p nr="2">Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. <a>§ 182 Abs. 2</a> gilt.</p>
    <p nr="3">Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. <a>§ 182 Abs. 1 Satz 5</a> gilt sinngemäß.</p>
    <p nr="4">Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.</p>
  </main>
</jur>
