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<jur id="cf60ef26" lastmod="2026-04-08T23:26:34+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="bd4ae5d9" bez="§ 212" target="212" title="Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte"/>
    <index id="cf60ef26" bez="§ 213" target="213" title="Teilrechte"/>
    <next id="37973ea8" bez="§ 214" target="214" title="Aufforderung an die Aktionäre"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Sechster Teil" title=""/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Teilrechte">
    <p nr="1">Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.</p>
    <p nr="2">Die Rechte aus einer neuen Aktie einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Aktienurkunde können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen eine volle Aktie ergeben, zur Ausübung der Rechte zusammenschließen.</p>
  </main>
</jur>
