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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="859299f9" bez="§ 227" target="227" title="Anmeldung der Durchführung"/>
    <index id="5590415e" bez="§ 228" target="228" title="Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag"/>
    <next id="edb041b8" bez="§ 229" target="229" title="Voraussetzungen"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Sechster Teil" title=""/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag">
    <p nr="1">Das Grundkapital kann unter den in <a>§ 7</a> bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.</p>
    <p nr="2">Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.</p>
  </main>
</jur>
