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<jur id="a7bcd130" lastmod="2026-04-12T15:20:54+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="57a68106" bez="§ 263" target="263" title="Anmeldung und Eintragung der Auflösung"/>
    <index id="a7bcd130" bez="§ 264" target="264" title="Notwendigkeit der Abwicklung"/>
    <next id="17a0eacc" bez="§ 265" target="265" title="Abwickler"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Achter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Auflösung"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Abwicklung"/>
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  <main title="Notwendigkeit der Abwicklung">
    <p nr="1">Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.</p>
    <p nr="2">Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.</p>
    <p nr="3">Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.</p>
  </main>
</jur>
