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<jur id="efc0e9c4" lastmod="2026-04-12T15:30:28+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="1f2b51fa" bez="§ 270" target="270" title="Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht"/>
    <index id="efc0e9c4" bez="§ 271" target="271" title="Verteilung des Vermögens"/>
    <next id="e4e60411" bez="§ 272" target="272" title="Gläubigerschutz"/>
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  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Achter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Auflösung"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Abwicklung"/>
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  <main title="Verteilung des Vermögens">
    <p nr="1">Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.</p>
    <p nr="2">Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.</p>
    <p nr="3">Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.</p>
  </main>
</jur>
