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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="efc0e9c4" bez="§ 271" target="271" title="Verteilung des Vermögens"/>
    <index id="e4e60411" bez="§ 272" target="272" title="Gläubigerschutz"/>
    <next id="9ceb2c0a" bez="§ 273" target="273" title="Schluß der Abwicklung"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Achter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Auflösung"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Abwicklung"/>
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  <main title="Gläubigerschutz">
    <p nr="1">Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.</p>
    <p nr="2">Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.</p>
    <p nr="3">Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.</p>
  </main>
</jur>
