<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="9ceb2c0a" lastmod="2026-04-12T14:05:53+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e4e60411" bez="§ 272" target="272" title="Gläubigerschutz"/>
    <index id="9ceb2c0a" bez="§ 273" target="273" title="Schluß der Abwicklung"/>
    <next id="b6d4867f" bez="§ 274" target="274" title="Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Achter Teil" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Auflösung"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Abwicklung"/>
  </scope>
  <main title="Schluß der Abwicklung">
    <p nr="1">Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.</p>
    <p nr="2">Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.</p>
    <p nr="3">Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.</p>
    <p nr="4">Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. <a>§ 265 Abs. 4</a> gilt.</p>
    <p nr="5">Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.</p>
  </main>
</jur>
