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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="ff813caf" bez="§ 293" target="293" title="Zustimmung der Hauptversammlung"/>
    <index id="52a403e1" bez="§ 293a" target="293a" title="Bericht über den Unternehmensvertrag"/>
    <next id="4d77f6a5" bez="§ 293b" target="293b" title="Prüfung des Unternehmensvertrags"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Verbundene Unternehmen"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Unternehmensverträge"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Bericht über den Unternehmensvertrag">
    <p nr="1">Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach <a>§ 293</a> erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des Unternehmensvertrags, der Vertrag im einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach <a>§ 304</a> und der Abfindung nach <a>§ 305</a> rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen.</p>
    <p nr="2">In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.</p>
    <p nr="3">Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.</p>
  </main>
</jur>
