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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="4d77f6a5" bez="§ 293b" target="293b" title="Prüfung des Unternehmensvertrags"/>
    <index id="4e7a165a" bez="§ 293c" target="293c" title="Bestellung der Vertragsprüfer"/>
    <next id="e6b36a74" bez="§ 293d" target="293d" title="Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Verbundene Unternehmen"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Unternehmensverträge"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="Bestellung der Vertragsprüfer">
    <p nr="1">Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die abhängige Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt <a>§ 318 Abs. 5</a> des Handelsgesetzbuchs.</p>
    <p nr="2"><a>§ 10 Abs. 3 bis 5</a> des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.</p>
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