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<jur id="8ab49e36" lastmod="2026-04-12T14:38:31+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="f2b9b62d" bez="§ 29" target="29" title="Errichtung der Gesellschaft"/>
    <index id="8ab49e36" bez="§ 30" target="30" title=""/>
    <next id="0884c4ff" bez="§ 31" target="31" title="Bestellung des Aufsichtsrats bei Sachgründung"/>
  </nav>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Gründung der Gesellschaft"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.</p>
    <p nr="2">Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; <a>§§ 96 bis 99</a> sind anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.</p>
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