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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="3604b7ac" bez="§ 300" target="300" title="Gesetzliche Rücklage"/>
    <index id="161c3f3d" bez="§ 301" target="301" title="Höchstbetrag der Gewinnabführung"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Verbundene Unternehmen"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Unternehmensverträge"/>
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  <main title="Höchstbetrag der Gewinnabführung">
    <p>Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach <a>§ 300</a> in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach <a>§ 268 Abs. 8</a> des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.</p>
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