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<jur id="145ad144" lastmod="2026-04-12T13:39:09+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7aaece00" bez="§ 32" target="32" title="Gründungsbericht"/>
    <index id="145ad144" bez="§ 33" target="33" title="Gründungsprüfung. Allgemeines"/>
    <next id="74edf073" bez="§ 33a" target="33a" title="Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung"/>
  </nav>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Gründung der Gesellschaft"/>
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  <main title="Gründungsprüfung. Allgemeines">
    <p nr="1">Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.</p>
    <p nr="2">Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder</dd><dt>2.</dt><dd>bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder</dd><dt>3.</dt><dd>ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder</dd><dt>4.</dt><dd>eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (<a>§ 23 Abs. 1 Satz 1</a>) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.</p>
    <p nr="4">Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden <dl><dt>1.</dt><dd>Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;</dd><dt>2.</dt><dd>Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach <a>§ 143 Abs. 2</a> nicht Sonderprüfer sein kann. Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.</p>
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