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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="af32feb5" bez="§ 338" target="338" title=""/>
    <index id="34c987d3" bez="§ 393a" target="393a" title="Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes"/>
    <next id="3b28e582" bez="§ 394" target="394" title="Berichte der Aufsichtsratsmitglieder"/>
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    <section bez="Viertes Buch" title="Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften"/>
    <section bez="Erster Teil" title="Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften"/>
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  <main title="Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes">
    <p nr="1">Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, <dl><dt>1.</dt><dd>deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder</dd><dt>2.</dt><dd>die große Kapitalgesellschaften (<a>§ 267 Absatz 3</a> des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder</dd><dt>3.</dt><dd>die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit <dl><dt>a)</dt><dd>vom Bund gehalten werden oder</dd><dt>b)</dt><dd>von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.</dd></dl></dd></dl>Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.</p>
    <p nr="2">Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 76 Absatz 3a</a> unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, sowie</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 96 Absatz 2</a> unabhängig von einer Börsennotierung und einer Geltung des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.</p>
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