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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4bf65ccb" bez="§ 47" target="47" title="Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern"/>
    <index id="23d4848a" bez="§ 48" target="48" title="Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats"/>
    <next id="5bd9ac91" bez="§ 49" target="49" title="Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Gründung der Gesellschaft"/>
  </scope>
  <main title="Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats">
    <p>Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (<a>§ 54 Abs. 3</a>) hierzu geeignet ist, und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Gründung gelten im übrigen <a>§§ 93 und 116</a> mit Ausnahme von <a>§ 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6</a>.</p>
  </main>
</jur>
