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<jur id="aedcd29c" lastmod="2026-04-12T15:38:14+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="106c7d5b" bez="§ 56" target="56" title=""/>
    <index id="aedcd29c" bez="§ 57" target="57" title="Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen"/>
    <next id="32acbd45" bez="§ 58" target="58" title="Verwendung des Jahresüberschusses"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
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  <main title="Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen">
    <p nr="1">Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (<a>§ 291</a>) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.</p>
    <p nr="2">Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.</p>
    <p nr="3">Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.</p>
  </main>
</jur>
