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<jur id="ffda10cb" lastmod="2026-04-12T15:56:13+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="483fb5f5" bez="§ 61" target="61" title="Vergütung von Nebenleistungen"/>
    <index id="ffda10cb" bez="§ 62" target="62" title="Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen"/>
    <next id="993ca263" bez="§ 63" target="63" title="Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
  </scope>
  <main title="Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">
    <p nr="1">Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezug nicht berechtigt waren.</p>
    <p nr="2">Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.</p>
    <p nr="3">Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. <a>§ 54 Abs. 4 Satz 2</a> findet entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
