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<jur id="993ca263" lastmod="2026-04-12T13:45:10+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ffda10cb" bez="§ 62" target="62" title="Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen"/>
    <index id="993ca263" bez="§ 63" target="63" title="Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung"/>
    <next id="112bda4e" bez="§ 64" target="64" title="Ausschluß säumiger Aktionäre"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
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  <main title="Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung">
    <p nr="1">Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.</p>
    <p nr="2">Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.</p>
    <p nr="3">Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.</p>
  </main>
</jur>
