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<jur id="3d72a431" lastmod="2026-04-12T14:35:39+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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  </header>
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    <prev id="bf42fef8" bez="§ 71b" target="71b" title="Rechte aus eigenen Aktien"/>
    <index id="3d72a431" bez="§ 71c" target="71c" title="Veräußerung und Einziehung eigener Aktien"/>
    <next id="9c579696" bez="§ 71d" target="71d" title="Erwerb eigener Aktien durch Dritte"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
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  <main title="Veräußerung und Einziehung eigener Aktien">
    <p nr="1">Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen <a>§ 71 Abs. 1 oder 2</a> erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.</p>
    <p nr="2">Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach <a>§ 71 Abs. 1</a> in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muß der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden.</p>
    <p nr="3">Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach <a>§ 237</a> einzuziehen.</p>
  </main>
</jur>
