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<jur id="11dda165" lastmod="2026-04-12T16:03:26+00:00">
  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="f778ae28" bez="§ 72" target="72" title="Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren"/>
    <index id="11dda165" bez="§ 73" target="73" title="Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft"/>
    <next id="af6d0ea2" bez="§ 74" target="74" title=""/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Dritter Teil" title=""/>
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  <main title="Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft">
    <p nr="1">Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht sind, mit Genehmigung des Gerichts für kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so können sie nur dann für kraftlos erklärt werden, wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden, weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig geworden ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde zulässig; eine Anfechtung der Entscheidung, durch die die Genehmigung erteilt wird, ist ausgeschlossen.</p>
    <p nr="2">Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in <a>§ 64 Abs. 2</a> für die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien so zu bezeichnen, daß sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie für kraftlos erklärt ist.</p>
    <p nr="3">An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien sind, vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach <a>§ 10 Abs. 5</a>, neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung oder Hinterlegung ist dem Gericht anzuzeigen.</p>
    <p nr="4">Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals Aktien zusammengelegt werden, gilt <a>§ 226</a>.</p>
  </main>
</jur>
