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  <header short="AktG" amtabk="AktG" norm="aktg" title="Aktiengesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 23</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
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    <prev id="3d1f7a3d" bez="§ 76" target="76" title="Leitung der Aktiengesellschaft"/>
    <index id="263dd19a" bez="§ 77" target="77" title="Geschäftsführung"/>
    <next id="f63f093d" bez="§ 78" target="78" title="Vertretung"/>
  </nav>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Vierter Teil" title="Verfassung der Aktiengesellschaft"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Vorstand"/>
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  <main title="Geschäftsführung">
    <p nr="1">Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.</p>
    <p nr="2">Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.</p>
  </main>
</jur>
