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<jur id="a2619bdb" lastmod="2026-05-26T10:45:44+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d30019ff" bez="§ 100" target="100" title="Begrenzung der Steigerungszahl"/>
    <index id="a2619bdb" bez="§ 101" target="101" title="Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs"/>
    <next id="0de25184" bez="§ 102b" target="102b" title="Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts"/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Rentenhöhe"/>
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  <main title="Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs">
    <p>Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (<a>§ 24 Abs. 2</a>) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des <a>§ 97 Abs. 3 Satz 3</a> oder des <a>§ 98 Abs. 3</a> entspricht.</p>
  </main>
</jur>
