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<jur id="83c8cf74" lastmod="2026-05-26T10:46:35+00:00">
  <header short="ALG" amtabk="ALG" norm="alg" title="Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 11 Abs. 11</a> G v. <time datetime="2026-04-16">16.4.2026</time> I Nr. 107</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fbc5e76f" bez="§ 121" target="121" title="Anspruchsvoraussetzungen"/>
    <index id="83c8cf74" bez="§ 122" target="122" title="Leistungshöhe und Anpassung"/>
    <next id="3ba9dc09" bez="§ 123" target="123" title="Leistungen an Berechtigte im Ausland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Kapitel" title="Sonderregelungen"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Landabgaberente"/>
  </scope>
  <main title="Leistungshöhe und Anpassung">
    <p nr="1">Eine am <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.</p>
    <p nr="2">Ändert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfängers nach dem <time datetime="1994-12-31">31. Dezember 1994</time> oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag). Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem <time datetime="1994-12-31">31. Dezember 1994</time> geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.</p>
    <p nr="3">Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem <time datetime="1994-12-31">31. Dezember 1994</time>, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet. Im übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.</p>
  </main>
</jur>
